Kein Rechtsrat. Wir sind Webdesigner, keine Anwälte. Diese Seite fasst zusammen, was wir bei jeder Firmenwebsite umsetzen und warum, Stand Oktober 2026. Bei Shop, Terminbuchung, Gesundheitsdaten oder Bewerbungsportal lass die Texte zusätzlich prüfen.
Die vier Pflichten im Überblick
| Pflicht | Für wen | Grundlage | Wenn es fehlt |
|---|---|---|---|
| Impressum | Jede geschäftliche Website und jedes geschäftliche Social-Media-Profil | § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 18 Medienstaatsvertrag | Abmahnung durch Wettbewerber, Bußgeld möglich |
| Datenschutzerklärung | Jede Website, die personenbezogene Daten verarbeitet, also praktisch jede (Server-Logs, Formular) | Art. 13 DSGVO | Abmahnung, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde |
| Einwilligung vor Tracking | Websites mit Analyse-Tools, Werbe-Pixeln oder eingebetteten Fremddiensten | § 25 TDDDG, Art. 6 DSGVO | Abmahnung, Bußgeld, Pflicht zur Nachbesserung |
| Barrierefreiheit | Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher, außer Kleinstunternehmen | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), seit 28.06.2025 | Marktüberwachung kann Nachbesserung verlangen, Bußgeld bis 100.000 € |
Impressum: Was drinstehen muss
Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz, vorher im Telemediengesetz. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Das Impressum muss von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein und als „Impressum“ erkennbar benannt werden.
- Name und Anschrift. Bei Einzelunternehmen der volle Name des Inhabers, bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen. Ein Postfach reicht nicht.
- Kontakt. E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Weg, in der Regel die Telefonnummer.
- Register. Handelsregister oder Handwerksrolle mit Nummer, soweit eingetragen. Bei Handwerksbetrieben zusätzlich die zuständige Handwerkskammer.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden. Die Steuernummer gehört nicht hinein.
- Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Land der Verleihung. Betrifft zum Beispiel Steuerberater, Ärzte, Architekten.
- Verantwortliche Person für Inhalte mit Anschrift, sobald du Beiträge, Ratgeber oder News veröffentlichst (§ 18 Abs. 2 MStV).
- Hinweis zur Streitbeilegung für Unternehmen mit Verbraucherkunden: ob du an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnimmst oder nicht.
Das Impressum gehört genauso in jedes geschäftlich genutzte Profil bei Instagram, Facebook, LinkedIn oder im Google-Unternehmensprofil. Ein funktionierender Link auf deine Impressum-Seite reicht.
Datenschutzerklärung: Zur Seite passend, nicht aus der Schublade
Die Erklärung muss beschreiben, was deine Seite tatsächlich tut. Eine Standardvorlage, die zwölf Dienste aufzählt, von denen du drei nutzt, ist genauso falsch wie eine, die den Dienst vergisst, den du nutzt. Für eine typische Firmenwebsite gehören hinein:
- Verantwortlicher mit Kontakt, gegebenenfalls Datenschutzbeauftragter (Pflicht erst ab 20 Personen, die ständig mit Daten arbeiten).
- Hosting und Server-Logfiles. Wer hostet, was in den Logs steht, wie lange. Mit dem Hoster brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag, den jeder seriöse Anbieter zum Anklicken bereithält.
- Kontaktformular und E-Mail. Welche Daten, wozu, wie lange gespeichert, Rechtsgrundlage.
- Jeder eingebundene Dienst einzeln. Kartendienst, Video, Schriftarten von fremden Servern, Analyse, Bewerbungsformular, Terminbuchung. Ist der Dienst nicht eingebunden, steht er auch nicht in der Erklärung.
- Deine Rechte als Besucher. Auskunft, Löschung, Widerspruch, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Der Klassiker: Schriften von Google
Wer Schriftarten direkt von Google-Servern lädt, übermittelt bei jedem Aufruf die IP-Adresse des Besuchers in die USA. Dafür gab es ab 2022 Abmahnwellen nach einem Urteil des Landgerichts München. Die Lösung kostet nichts: Schriften auf dem eigenen Server ablegen. Das machen wir bei jeder Seite, und die Seite lädt dadurch auch schneller.
Cookie-Banner: Wann du eins brauchst, und wann nicht
Die Regel steht in Paragraf 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG): Alles, was auf dem Gerät des Besuchers gespeichert oder ausgelesen wird, braucht seine Einwilligung, es sei denn, es ist für die Seite unbedingt erforderlich. Daraus folgt eine einfache Tabelle:
| Das braucht ein Banner | Das braucht keins |
|---|---|
| Google Analytics, Matomo mit Cookies, andere Besucheranalyse mit Wiedererkennung | Serverseitige Statistik ohne Cookies und ohne Wiedererkennung einzelner Besucher |
| Meta-Pixel, Google-Ads-Tag, LinkedIn-Insight-Tag | Session-Cookie, damit das Kontaktformular funktioniert |
| Eingebettete YouTube- oder Vimeo-Videos | Video, das erst nach einem Klick auf ein Vorschaubild geladen wird |
| Eingebettete Google Maps | Statisches Kartenbild mit Link zur Routenplanung, Karte erst nach Klick |
| Chat-Widgets, Bewertungs-Widgets mit Fremdskripten | Lokal eingebundene Schriften, eigene Bilder, eigene Skripte |
Die rechte Spalte beschreibt, wie wir Websites bauen. Ergebnis: kein Banner, kein Klick vor dem Inhalt, kein Drittel der Besucher, das schon beim Banner wieder geht. Wer unbedingt Analyse mit Cookies will, bekommt ein Banner, das echt funktioniert: „Ablehnen“ genauso groß und leicht wie „Akzeptieren“, keine vorangekreuzten Kästchen, kein Tracking vor dem Klick. Alles andere ist kein Banner, sondern ein Abmahngrund.
Barrierefreiheit: Was das BFSG seit 2025 verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ entscheidend: Seiten, auf denen Verbraucher online einen Vertrag schließen können, also Shops, Buchungen mit Zahlung oder verbindlicher Bestellung, Online-Abschlüsse.
- Reine Informationsseiten mit Leistungen, Fotos, Kontaktformular und Telefonnummer fallen nach herrschender Lesart nicht darunter, weil dort kein Vertrag online geschlossen wird.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, auch mit Shop.
- Wer betroffen ist, muss die Anforderungen der Norm EN 301 549 erfüllen, die im Kern den WCAG 2.1 auf Stufe AA entspricht, und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
- Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Nachbesserung verlangen und Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen. Daneben können Verbände und Wettbewerber abmahnen.
Unser Rat unabhängig von der Pflicht: Baue barrierearm. Die Grundregeln kosten nichts extra und bringen allen etwas, besonders Kunden über 50 und Google.
| Grundregel | Was es konkret heißt | Wem es hilft |
|---|---|---|
| Kontrast | Text zu Hintergrund mindestens 4,5 zu 1, keine hellgraue Schrift auf Weiß | Jedem in der Sonne auf der Baustelle |
| Schriftgröße | Fließtext ab 17 Pixel, Zoom bis 200 Prozent ohne Verlust | Kunden über 50 |
| Klickziele | Knöpfe und Links mindestens 24, besser 44 Pixel hoch | Daumen auf dem Handy |
| Bilder mit Text | Jedes aussagekräftige Bild hat eine Beschreibung | Vorlesesoftware, und Google versteht das Bild |
| Tastatur | Alles ist ohne Maus bedienbar, der Fokus ist sichtbar | Menschen mit motorischen Einschränkungen |
| Struktur | Echte Überschriften in richtiger Reihenfolge, Formulare mit Beschriftung | Vorlesesoftware und Suchmaschinen |
Was wir bei jeder Website einbauen
Damit du weißt, was du bei uns bekommst, und was du von jedem anderen Anbieter verlangen kannst:
- Impressum und Datenschutzerklärung als eigene Seiten, von jeder Seite aus in einem Klick erreichbar, mit deinen Daten befüllt. Die Erklärung erstellen wir mit einem Generator passend zur Seite, die anwaltliche Prüfung bieten wir als Position an.
- Schriften lokal, keine Fremdserver beim Seitenaufruf. Karten und Videos erst nach Klick.
- Keine Analyse mit Cookies im Standard. Wer Zahlen will, bekommt eine Statistik ohne Wiedererkennung, oder auf Wunsch ein Banner, das den Regeln entspricht.
- Kontrast, Schriftgröße, Klickziele, Tastaturbedienung und Bildbeschreibungen nach den Grundregeln oben, geprüft vor der Abnahme.
- Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Hoster und Liste aller Zugänge in der Übergabe.
- Im Wartungsvertrag einmal im Jahr ein Rechts-Check: Hat sich etwas geändert, passt die Erklärung noch zur Seite.
Was sonst ins Angebot gehört, steht in der Checkliste zum Angebot prüfen.
